§19 I WHG

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bildet den Hauptteil des deutschen Wasserrechts. Es ist in der Fassung vom 31. Juli 2009 ein Gesetz in der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Das WHG enthält Bestimmungen über den Schutz und die Nutzung von Oberflächengewässern und des Grundwassers.

Arbeiten an Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur Fachbetriebe mit Zulassung nach § 19 I Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ausführen.

Arbeiten in diesem Sinne sind: Einbauen, Aufstellen, Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen. Auch Betreiber, die ihre Anlagen mit eigenem Personal betreuen, müssen als Fachbetrieb nach WHG qualifiziert sein oder einen entsprechend qualifizierten Fachbetrieb beauftragen.

Fa. Flörecke ist zertifiziert und hat die Zulassung als Fachbetrieb nach §19l WHG seit 2007.

Die gültige Urkunde finden Sie im Downloadbereich.

whg_2021

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